Wann und wo gilt die Maskenpflicht?
Seit dem 27. April 2020 besteht in Nordrhein-Westfalen die Pflicht, an folgenden Orten Mund und Nase zu bedecken (vorerst bis zum 25. Mai 2020):
Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen,
in geschlossenen Räumlichkeiten von Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks,
beim praktischen Fahrunterricht sowie der Fahrprüfung,
in sämtlichen Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, die derzeit geöffnet sind; auch auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken in den gastronomischen Einrichtungen, in Einkaufszentren sowie Wettvermittlungsstellen,
in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern, sowie wenn bei Handwerks- und Dienstleistungen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann,
in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
im Personenverkehr und seinen Einrichtungen – also in Bussen und Bahnen, auch des Fernverkehrs, auch in Schulbussen, an Haltestellen und Bahnhöfen und in Taxis,
In Warteschlangen vor den genannten Einrichtungen.
Die Maskenpflicht gilt für Kunden, Nutzer, Inhaber und Beschäftigte gleichermaßen – es sei denn, Beschäftigte werden durch andere Schutzmaßnahmen wie Abtrennungen durch Plexiglas etc. geschützt.
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